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Aktualisierter Leitfaden zur Selbsthilfe-Förderung tritt 2019 in Kraft

Ab dem 01.01.2019 tritt der aktualisierte Leitfaden zur Selbsthilfe-Förderung in Kraft. Sie können den Leitfaden hier herunterladen. Einige Änderungen im Überblick:

  • Klarstellung, dass Selbsthilfeorganisationen, die den Austausch ihrer Mitglieder z.B. auch über das Internet ermöglichen, förderfähig sind, sofern einmal jährlich ein persönliches Zusammentreffen sichergestellt wird. Diese Regelung berücksichtigt, dass sich auch die Selbsthilfe zunehmend „digitalisiert“ und sich im Internet zusammenfindet bzw. austauscht.
  • Projekte von „Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen“ können auch aus Fördermitteln der GKV-Gemeinschaftsförderungen bezuschusst werden. Nach aktueller Leitfadenregelung erfolgt eine Förderung ausschließlich aus den Fördermitteln der krankenkassenindividuellen Förderung. Im Ergebnis werden „Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen“ weiterhin nicht institutionell gefördert. Zur Projektförderung sollen die GKV-Gemeinschaftsförderungen das weitere Verfahren regeln.
  • Neben örtlichen Selbsthilfekontaktstellen kann pro Bundesland eine landesweite Selbsthilfekontaktstelle bezuschusst werden. Damit wird die bereits in einigen Bundesländern bestehende Förderung entsprechender Strukturen auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt.
  • Gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen können auch bezuschusst werden, wenn sie sich mit mehreren Krankheiten bzw. Krankheitsfolgen gemäß Krankheitsverzeichnis befassen.
  • Selbsthilfeorganisationen haben nachzuweisen, dass sie zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben Mitgliedsbeiträge erheben. Sofern Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene keine eigenen Mitgliedsbeiträge erheben, müssen sie zumindest Mitgliedsbeiträge ausweisen, die ihnen von ihrer Bundesorganisation zugewiesen werden.
  • Aus Gründen der Rechtssicherheit werden nur noch die förderfähigen Ausgaben definiert, nicht zusätzlich – wie bisher – die „Nicht-förderfähigen Ausgaben“.
  • Anträge und Verwendungsnachweise müssen immer von zwei legitimierten Vertreterinnen oder Vertretern des Antragstellers unterzeichnet werden (Sicherstellung Vier-Augen-Prinzip).
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