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Selbsthilfegruppen dürfen sich weiterhin treffen

Selbsthilfegruppen dürfen sich auch trotz weiter verschärfter Maßnahmen weiterhin treffen.

Gruppentreffen der Selbsthilfe zählen laut dem Ministerium für Soziales und Integration
Baden-Württemberg unter den Begriff der sozialen Fürsorge – unabhängig davon, ob es sich um gesundheitsbezogene oder soziale Gruppen handelt.

Seit dem 24.11.2021 gilt für Baden-Württemberg die Alarmstufe II, gemäß Corona-Verordnung. Diese hat jedoch nach wie vor keine Auswirkung für die Gruppentreffen von Selbsthilfegruppen, denn hierfür gelten weiterhin die Ausnahmeregelungen:

  • Die AHA+L-Regeln sind weiterhin, auch von Genesenen und Geimpften, einzuhalten, das heißt Abstand halten, Hygiene praktizieren, medizinische Maske tragen, regelmäßig Lüften sowie Kontaktdokumentation.
  • Weil Selbsthilfegruppen der sozialen Fürsorge dienen, können Gruppentreffen ohne Test-, Impf- und Genesungsnachweise unter Beachtung der Abstandsregeln stattfinden. Auch sind sie vom Zutrittsverbot (Alarmstufe) ausgenommen.
  • Bei Gewährleistung des Infektionsschutzes durch Abstand halten (1,5 m), regelmäßiges Lüften und Vorliegen eines Hygienekonzeptes, muss die Maske nur bis zum Erreichen des Sitzplatzes bzw. bei Bewegung im Raum getragen werden. Ansonsten kann sie während des Treffens abgenommen werden.
  • Die Zahl der erlaubten Teilnehmer*innen muss gegebenfalls reduziert werden, wenn für den Raum, in dem sich eine Selbsthilfegruppe trifft, ein entsprechendes Hygienekonzept gilt. Im großen Gruppenraum des SOZIALFORUM TÜBINGEN e.V. dürfen sich beispielsweise maximal 8 Personen treffen.

Jede Selbsthilfegruppe muss für sich einen Konsens finden, wie mit diesen Möglichkeiten verfahren wird:

  • ob Sie mit Maske oder ohne Maske das Treffen abhalten
  • wie mit Impfung und Testung umgegangen wird

Wir im SOZIALFORUM TÜBINGEN e.V. raten in jedem Fall zum Test.

Wir stellen Tests bei Bedarf auch zur Verfügung. Dann sollten Sie sich bei uns melden.

Wenn Sie Fragen zu den Regelungen haben oder Unterstützung für Ihre Treffen in gemieteten Räumen anderer Einrichtungen als der Kontaktstelle für Selbsthilfe haben, dann melden Sie sich bitte bei Barbara Herzog.

Ich wünsche Ihnen, dass Sie in Ihren Gruppen die Ruhe und Unterstützung finden, die Sie sich wünschen!

Weitere Hinweise auf der Internet-Seite unserer Stuttgarter Kolleg/innen https://www.kiss-stuttgart.de/coronavirus/

Für die Gruppentreffen der Selbsthilfe gilt weiterhin die Ausnahme nach § 10, Absatz 4 der aktuellen Corona-Verordnung vom 15. September 2021 in der ab 27. Dezember 2021 gültigen Fassung.

Für öffentliche Veranstaltungen von Selbsthilfegruppen oder Vereins-Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, gelten jedoch die allgemeinen Maßnahmen des § 10 der Corona-Verordnung.

Hier der Gesetzes-Text:

§ 10 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist,
  4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist.

(…)

(4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zulässig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind:

  1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilnehmende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben,
  2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,

(…)

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